Inwiefern die Feststellung von Dr. med. F., im Gegensatz zu den Angaben des Beschwerdeführers nehme dieser die verordneten Antidepressiva nicht ein, den Sachverhalt verzerren sollen, ist schliesslich nicht ersichtlich. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung angegeben habe, er nehme regelmässig Venlafaxin ein (VB 102.4 S. 4; VB 102.3 S. 4). Die von den Gutachtern veranlasste Laboruntersuchung ergab indes keine Hinweise auf eine regelmässige Einnahme von Venlafaxin (VB 102.9 S. 2), womit die entsprechende Feststellung von Dr. med. F. nicht zu beanstanden ist.