Die Gutachter gingen in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 13. September 2022 schliesslich auch in Kenntnis dieses Berichts von Dr. med. E. und Dr. phil. C. davon aus, dass an den Einschätzungen in ihrem Gutachten festgehalten werden könne (VB 126 S. 5). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psy- -9-