In ihrem Bericht vom 3. Mai 2021 diagnostizierte Dr. phil. C. zwar eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (E. 6.2.3. hiervor). Eine Begründung, weshalb sie nunmehr diese Diagnose stellte, obwohl sie gleichzeitig davon ausging, die depressive Symptomatik sei unverändert, ist dem Bericht nicht zu entnehmen. Ohnehin verfügt Dr. phil. C. nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie, was bei der Würdigung ihres Berichtes zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50; 130 V 396 E. 5.3. S. 398).