F. wies in der Folge – unter Hinweis auf die anlässlich der Begutachtung erhobenen Befunde und die aktive Alltagsgestaltung des Beschwerdeführers – nachvollziehbar auf eine praktisch vollständige Remission der depressiven Symptomatik hin (VB 102.4 S. 8). Ferner verwies er zu Recht auf den Bericht von Dr. phil. C. vom 7. Januar 2021, in welchem diese von einer milden depressiven Symptomatik ausgegangen war (E. 6.2.1. hiervor). In ihrem Bericht vom 3. Mai 2021 diagnostizierte Dr. phil. C. zwar eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (E. 6.2.3. hiervor).