Die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Psychiater des ABI bilde vor dem Hintergrund sämtlicher Belastungsfaktoren und kaum vorhandener Ressourcen nicht das effektive Leistungsvermögen des Beschwerdeführers ab. Dass anlässlich der Begutachtung keine antidepressive Medikation im Blut des Beschwerdeführers habe nachgewiesen werden können, sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer auf Venlafaxin (anfangs 37.5 mg, dann Steigerung auf 75 mg) mit starken Nebenwirkungen reagiert habe. Daher habe er das Medikament absetzten und mit einer neuen Medikation beginnen müssen (VB 110 S. 2 ff.).