6. 6.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die ABI-Gutachter hätten sich ungenügend mit den Vorakten auseinandergesetzt. Insbesondere könne der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung "im Längsschnitt" nicht gefolgt werden. Auf das Gutachten und auch die in der Folge ergangene ergänzende Stellungnahme der ABI-Gutachter vom 13. September 2022 könne nicht abgestellt werden. 6.2. Den medizinischen Unterlagen ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: