5.3. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des ABI-Gutachtens vom 8. Dezember 2021 fachärztlich umfassend untersucht. Es wurde zudem eine eigene Laboruntersuchung durchgeführt (vgl. VB 102.1 S. 7; 102.9). Die Gutachter beurteilten die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 102.2, 126) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 13. September 2022 kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.