Des Weiteren würden keine Hinweise für eine mittelgradige oder schwere depressive Störung vorliegen. Zudem sei der Beschwerdeführer nie schwer traumatisiert worden, er leide weder an Albträumen noch unter Flashbacks und sei während Jahrzehnten in der Lage gewesen, regelmässig zu arbeiten und eine Familie zu gründen, weshalb die Voraussetzungen für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt seien. Insgesamt könne auch in Anbetracht der in der Zwischenzeit eingegangenen Akten an den Schlussfolgerungen im Gutachten festgehalten werden (VB 126).