Dementsprechend bestehe in der angestammten Tätigkeit nun keine Arbeitsfähigkeit mehr. Eine adaptierte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer unter den bereits im Gutachten angegebenen Arbeitsplatzbedingungen nach wie vor zu 80 % zumutbar. Im Gegensatz zur damaligen Einschätzung bestehe aufgrund der Vorfusspathologie rechts nun eine objektivierbare Einbusse in Bezug auf die Gehfähigkeit, so dass mehrheitlich sitzende Tätigkeiten durchgeführt werden sollten. Das Zurücklegen von kurzen Gehstrecken mit dem Tragen von Einlagen und gut dämpfenden Schuhen sei hingegen nach wie vor möglich. Des Weiteren würden keine Hinweise für eine mittelgradige oder schwere depressive Störung vorliegen.