Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedenfalls insofern in neuanmeldungsrechtlich relevanter Weise verändert hat, als – anders als noch im Zeitpunkt der Verfügung vom 20. März 2013, zu dem in psychischer Hinsicht kein Gesundheitsschaden objektiv ausgewiesen werden konnte (vgl. VB 17 S. 3) – nunmehr auch psychische Störungen bestehen, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen (vgl. VB 102.1 S. 9; 13). Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist somit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.).