Massgebender Vergleichszeitpunkt bildet vorliegend die Verfügung vom 20. März 2013 (VB 21). Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedenfalls insofern in neuanmeldungsrechtlich relevanter Weise verändert hat, als – anders als noch im Zeitpunkt der Verfügung vom 20. März 2013, zu dem in psychischer Hinsicht kein Gesundheitsschaden objektiv ausgewiesen werden konnte (vgl. VB 17 S. 3) – nunmehr auch psychische Störungen bestehen, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen (vgl. VB 102.1 S. 9; 13).