2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Januar 2023 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese -3- verzichtete in der Folge mit Schreiben vom 30. Januar 2023 auf eine Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. November 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 129) zu Recht verneinte.