8. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2021 somit zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 9.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. - 11 - 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.