7.3. Zusammenfassend lagen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 20. Januar 2021 offensichtlich nicht vor. Die mit Verfügung vom 16. April 2021 erteilte Bewilligung von Kurzarbeit war damit zweifellos unrichtig und die Berichtigung dieses Entscheids von erheblicher Bedeutung (vgl. KIESER, a.a.O., N. 66 f. zu Art. 53 ATSG). Die wiedererwägungsweise Aufhebung der fraglichen Verfügung und der Einspruch des Beschwerdegegners gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 20. Januar 2021 erfolgten demnach zu Recht.