2021, anders als andere Branchen wie z.B. die Gastronomie oder die Eventbranche, von den bundesrätlichen Massnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 kaum und wenn, dann höchstens mittelbar, betroffen. Es erscheint daher überwiegend wahrscheinlich, dass der Arbeitsausfall bei der Beschwerdeführerin nicht pandemiebedingt entstanden ist, sondern – neben der schlechten Witterung – zusätzlich auch darin begründet war, dass sie von einem einzigen Hauptauftraggeber abhängig war. Verzögerungen im Baugewerbe sind üblich, gehören zum normalen Betriebsrisiko der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.1. und E. 5.3. hiervor) und stehen einem Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ebenfalls entgegen.