7.2. Darüber hinaus wurde von der Beschwerdeführerin nicht plausibel dargelegt und ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Arbeitsausfall auf die Covid- 19-Pandemie zurückzuführen sein sollte. Allein der allgemeine und durch nichts belegte Hinweis darauf, dass die Verzögerungen auf der Baustelle in Q. durch andere, ebenfalls in Kurzarbeit stehende Akteure sowie durch einen (pandemiebedingten) Materialengpass (mit-)verursacht worden seien, begründet noch keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, zumal diese von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe für eine Verschiebung ihrer Dämm- und Isolationsarbeiten von ihrer Auftraggeberin C. in keiner Weise bestätigt wurden.