Auf entsprechende Anfrage des Beschwerdegegners hin (vgl. VB 36) hielt die (einzige) Auftraggeberin der Beschwerdeführerin, die C., mit E-Mail vom 10. November 2021 schliesslich ausdrücklich fest, dass die Terminverzögerung auf der Baustelle in Q. wetterbedingt gewesen sei (vgl. VB 35). Es ist somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend strittigen Zeitraum vom 20. Januar 2021 bis am 30. April 2021 (betr. Rückzug des Antrags auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Mai 2021 vgl. VB 50 sowie E. 2.1. hiervor) – wie bereits im Vorjahr – wetterbedingt und nicht auf-