Am 15. März 2021 stellte die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten erneut Antrag auf Schlechtwetterentschädigung, nun für den Monat März 2021 (vgl. VB I/33 f.). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 7. Juli 2021 von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse abgelehnt, nachdem die Beschwerdeführerin – trotz entsprechender Aufforderung (vgl. VB I/37 f.) – die zur Prüfung ihres Anspruchs notwendigen Unterlagen nicht eingereicht hatte (vgl. VB 61 ff.). Gemäss eigener Aussage hatte die Beschwerdeführerin überdies am 4. Februar 2021 einen Antrag auf Schlechtwetterentschädigung auch für die Monate Januar und Februar 2022 (recte: 2021) eingereicht (vgl. Beschwerde, Ziff. 4 und Ziff. 9).