Gegen die Ausrichtung einer entsprechenden Entschädigung erhob die dafür zuständige Amtsstelle des Kantons Luzern mit Verfügung vom 24. Juni 2020 keinen Einspruch (vgl. VB I/136 f.), woraufhin die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau eine entsprechende Auszahlung veranlasste (vgl. VB I/107). Am 15. März 2021 stellte die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten erneut Antrag auf Schlechtwetterentschädigung, nun für den Monat März 2021 (vgl. VB I/33 f.).