7. 7.1. Den eingereichten Vorakten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anfangs 2020 bereits einen Antrag auf Schlechtwetterentschädigung für die Abrechnungsperiode Februar 2020 gestellt und eine Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall des besagten Monats mit der Begründung "Minusgrad" gemacht hatte (vgl. VB I/190 ff., VB I/172 f., VB I/165 f.). Gegen die Ausrichtung einer entsprechenden Entschädigung erhob die dafür zuständige Amtsstelle des Kantons Luzern mit Verfügung vom 24. Juni 2020 keinen Einspruch (vgl. VB I/136 f.), woraufhin die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau eine entsprechende Auszahlung veranlasste (vgl. VB I/107).