6.4. In ihrer Stellungnahme zur ihr in Aussicht gestellten Aufhebung der Verfügung vom 16. April 2021 (vgl. VB 41 f.) führte die Beschwerdeführerin bzw. deren einziges Mitglied des Verwaltungsrats (vgl. VB I/186) am 29. Oktober 2021 aus, einzig dieses habe "als Gesellschafter" per 8. März 2021 Vorbereitungsarbeiten für die Baustelle in Q. getätigt, während ihre Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt noch nicht hätten anfangen können zu arbeiten. Der erlittene Arbeitsausfall sei auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen.