Ausserdem sei darzulegen, weshalb sie auf ihrer Internetseite einen zusätzlichen Gipser suche, obwohl für die bereits angestellten Mitarbeiter keine Arbeit vorhanden sei (vgl. VB 48). Die Beschwerdeführerin reichte dem Beschwerdegegner daraufhin am 28. September 2021 einen Kontoauszug betreffend die Periode von Juni 2020 bis April 2021 (vgl. VB 45 ff.) sowie eine "Mitteilung" der C. vom 23. September 2021 ein, in welcher diese bestätigte, dass die Arbeiten der Beschwerdeführerin auf der Baustelle in Q. erst Ende Mai 2021 begonnen und Ende Juni 2021 fertig gestellt worden seien und dass sie dieser im April 2021 aufgrund einer finanziellen Notlage eine Akontozah-