Mit Verweis auf sein unbeantwortet gebliebenes Schreiben vom 7. Juli 2021 (vgl. VB 64 f.) forderte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit erneut als "Mahnung" bezeichnetem Schreiben vom 9. September 2021 auf, ihm diverse Unterlagen (Umsatzzahlen Juli 2020 bis April 2021, Werkvertrag betreffend Baustelle Q., Bestätigung der C. betreffend verschobene Bauarbeiten) einzureichen. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin gebeten zu begründen, weshalb gemäss ihren eingereichten Abrechnungen für Kurzarbeit betreffend die Monate März sowie April 2021 keiner ihrer Mitarbeiter auch nur eine Stunde gearbeitet habe, obwohl gemäss Mit-