es hätten auf einer Baustelle in Q. die Bauarbeiten verschoben werden müssen. Sie habe sämtliche Massnahmen zur Vermeidung von Kurzarbeit getroffen; so sei seit November 2020 mehreren Arbeitnehmern gekündigt worden und Überstunden, welche abgebaut werden könnten, seien aufgrund ihres Fixarbeitszeitmodells keine vorhanden. Sie habe einen Arbeitsausfall von 100 % angemeldet, da sie nicht wisse, wann sie die Arbeit wiederaufnehmen könne (vgl. VB 83).