Der Beschwerdegegner forderte die Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 22. Januar 2021 unter anderem auf, ihm eine Liste aller verschobenen Aufträge sowie schriftliche Bestätigungen der Kunden einzureichen, dass und aus welchen Gründen diese die Aufträge verschoben hätten. Gleichzeitig ersuchte er die Beschwerdeführerin darum, ihm mitzuteilen, ob sie konkrete Massnahmen eingeleitet habe, um die Kurzarbeit zu vermeiden, und weshalb sie einen voraussichtlichen Arbeitsausfall von 100 %, gleichbedeutend mit einer Betriebsschliessung, angemeldet habe (vgl. VB 85 f.). Hierzu führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Februar 2021 aus, ihr Hauptauftraggeber sei die C. und