5.3. Unter das normale Betriebsrisiko fallen Arbeitsausfälle, die üblich und vorhersehbar sind, regelmässig und wiederholt auftreten und deshalb kalkulatorisch erfassbar sind (AVIG Praxis KAE D2, in der ab dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung). Anrechenbar wird der Arbeitsausfall erst dann, wenn er auf ausserordentliche Umstände zurückzuführen ist (AVIG Praxis KAE D7). Namentlich im Bauhaupt- und Baunebengewerbe sind Terminverschiebungen auf Wunsch von Auftraggebenden oder aus anderen Gründen üblich (AVIG Praxis KAE D8).