4.2. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie habe gegenüber dem Beschwerdegegner widerspruchsfrei Auskunft erteilt. Zwar sei es anfangs 2021 auch wetterbedingt zu Verzögerungen und Verschiebungen bei den Bauarbeiten gekommen, nicht aber über den gesamten vorliegend umstrittenen Zeitraum hinweg. Vielmehr habe das betreffende Bauprojekt aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht rechtzeitig gestartet werden können. Die pandemiebedingten Lieferengpässe und höheren Rohstoffpreise hätten zu einem generellen Auftragsrückgang in der Baubranche geführt, der auch sie direkt betroffen habe (vgl. Beschwerde, Ziff. 7 ff.).