2.2. Strittig und zu prüfen ist demnach nachfolgend, ob der Beschwerdegegner zu Recht im Rahmen des Voranmeldungsverfahrens gemäss Art. 36 AVIG in Wiedererwägung seiner ursprünglichen Verfügung vom 16. April 2021 Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 20. Januar 2021 erhoben hat.