Sachverhaltsabklärungen durch (vgl. VB 48, VB 41 f., VB 36). Bei dieser Sachlage erhob er mit Verfügung vom 12. November 2021 (vgl. VB 30 ff.) nicht im Rahmen eines neu angehobenen Voranmeldungsverfahrens erstmals Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung, sondern zog – zumindest im Ergebnis – seine (ursprüngliche) Verfügung vom 16. April 2021 in Wiedererwägung. -5-