Entscheidend ist nämlich letztlich, dass das Rückzugsschreiben vom 6. August 2021 nicht eigenhändig (und damit rechtsgültig) von einer zeichnungsberechtigten Person der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden war (vgl. VB 59), der Beschwerdegegner die (ursprüngliche) Verfügung vom 16. April 2021 in der Folge nur mit einem formlosen Schreiben aufhob (vgl. VB 58) und auch die Rückforderung der bereits ausgerichteten Entschädigungen nicht mittels formeller Verfügung anordnete (vgl. VB 55). Zudem nahm er das (formell gar nie abgeschlossene) Verfahren nach der "Präzisierung" durch die Beschwerdeführerin wieder auf und führte weitere