2.1.2. Dass die Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 6. August 2021 betreffend Rückzug des "pendenten" Antrags auf Kurzarbeitsentschädigung (vgl. VB 59) – so die Beschwerdeführerin (vgl. VB 50) – nur als Rückzug des Antrags für den Monat Mai 2021 zu verstehen war, erscheint zumindest nicht vollständig abwegig, war doch zu diesem Zeitpunkt einzig die Entschädigung für diesen Monat noch nicht abgerechnet und ausbezahlt worden (vgl. VB 51). Wie es sich damit konkret verhält, kann jedoch offenbleiben.