Nachdem die Beschwerdeführerin sich im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. Schreiben der Amtsstelle Arbeitslosenversicherung vom 29. September 2021; VB 41 f.) am 29. Oktober 2021 zur ihr mangels Überprüfbarkeit des Arbeitsausfalls bzw. der Ursache dafür in Aussicht gestellten Verneinung des Anspruchs auf Kurzarbeit hatte vernehmen lassen (vgl. VB 37 ff.), erhob die Amtsstelle Arbeitslosenversicherung schliesslich mit Verfügung vom 12. November 2021 Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung und lehnte einen entsprechenden Anspruch ab dem 20. Januar 2021 ab (vgl. VB 30 ff.).