Die Amtsstelle Arbeitslosenversicherung forderte alsdann die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. September 2021 erneut auf, die ihr gestellten Fragen zu beantworten und die ausstehenden Unterlagen nachzureichen (vgl. VB 48), worauf die Beschwerdeführerin am 28. September 2021 eine Stellungnahme samt verschiedenen Dokumenten einreichte (vgl. VB 43 ff.). Nachdem die Beschwerdeführerin sich im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. Schreiben der Amtsstelle Arbeitslosenversicherung vom 29. September 2021;