VB 55), machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Amtsstelle Arbeitslosenversicherung mit Eingabe vom 25. August 2021 geltend, sie habe lediglich den Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Mai 2021 zurückziehen wollen (vgl. VB 50). Die Amtsstelle Arbeitslosenversicherung forderte alsdann die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. September 2021 erneut auf, die ihr gestellten Fragen zu beantworten und die ausstehenden Unterlagen nachzureichen (vgl. VB 48), worauf die Beschwerdeführerin am 28. September 2021 eine Stellungnahme samt verschiedenen Dokumenten einreichte (vgl. VB 43 ff.).