2021 (recte: Februar, März und April 2021; vgl. VB 51) bereits ausbezahlten Entschädigungen zurückgefordert hatte (vgl. Schreiben vom 18. August 2021; VB 55), machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Amtsstelle Arbeitslosenversicherung mit Eingabe vom 25. August 2021 geltend, sie habe lediglich den Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Mai 2021 zurückziehen wollen (vgl. VB 50).