VB 64 f.) kam die Beschwerdeführerin indessen nicht nach. Vielmehr teilte sie Letzterer mit Schreiben vom 6. August 2021 mit, dass sie "den pendenten Antrag für Kurzarbeit" zurückziehe (vgl. VB 59). Die Amtsstelle Arbeitslosenversicherung bestätigte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 12. August 2021 den Rückzug der Voranmeldung und hob die ursprüngliche Verfügung vom 16. April 2021, mit welcher sie gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum vom 20. Januar 2021 bis am 19. Juli 2021 keinen Einspruch erhoben hatte (vgl. VB 67 ff.), wieder auf (vgl. VB 58).