Das hiesige Versicherungsgericht stellte der von einer Rechtsanwältin ihrer Rechtsschutzversicherung vertretenen Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 21. Februar 2022 mit Verfügung vom 23. Februar 2022 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2021 vom 27. April 2021 E. 3.2 f.).