"Anträge: 1. Der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2021 sei aufzuheben und es sei in Gutheissung der Beschwerde der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu bejahen. 2. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Verfahrensanträge: 1. Es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen. -3- 2. Es sei der Beschwerdeführerin ein Replikrecht einzuräumen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: