neu Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 20. Januar 2021, da "die beantragte Kurzarbeitsentschädigung" weder ausserordentlicher Natur noch überprüfbar sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies er mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2021 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: