1.2. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 teilte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit, er habe bei einer Nachkontrolle der von ihr bisher eingereichten Unterlagen Unstimmigkeiten festgestellt. Er forderte die Beschwerdeführerin auf, zur Klärung des Sachverhalts bis am 21. Juni 2021 verschiedene Fragen zu beantworten und zusätzliche Dokumente einzureichen. Nachdem der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juli 2021 sowie vom 9. September 2021 gemahnt und die Beschwerdeführerin daraufhin am 28. September 2021 Stellung genommen und weitere Unterlagen eingereicht hatte, erhob er – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – mit Verfügung vom 12. November 2021