Mit Verfügung vom 16. März 2021 erhob der Beschwerdegegner "formal teilweise Einspruch" gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung und legte den Anspruchsbeginn (bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen) auf den 30. Januar 2021 fest. Diese Verfügung hob er mit Verfügung vom 16. April 2021 auf und erhob keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum vom 20. Januar bis am 19. Juli 2021.