1. 1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine im Bereich Maler- und Gipserarbeiten sowie Aussenwärmedämmung tätige Aktiengesellschaft. Am 20. Januar 2021 reichte sie beim Beschwerdegegner eine Voranmeldung von Kurzarbeit ab dem 20. Januar 2021 aufgrund von Bauverschiebungen infolge der Covid- 19-Pandemie bei einem zu erwartenden prozentualen Arbeitsausfall von 100 % pro Monat/Abrechnungsperiode für drei betroffene Arbeitnehmer ein. Mit Verfügung vom 16. März 2021 erhob der Beschwerdegegner "formal teilweise Einspruch" gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung und legte den Anspruchsbeginn (bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen) auf den 30. Januar 2021 fest.