Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.44 / lb / BR Art. 63 Urteil vom 27. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Birgelen Beschwerdefüh- A._____ rerin vertreten durch lic. iur. Graziella Salamone, Advokatin, Orion Rechtsschutz-Versicherung AG, Aeschenvorstadt 50, 4051 Basel Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine im Bereich Maler- und Gipserarbeiten so- wie Aussenwärmedämmung tätige Aktiengesellschaft. Am 20. Januar 2021 reichte sie beim Beschwerdegegner eine Voranmeldung von Kurzarbeit ab dem 20. Januar 2021 aufgrund von Bauverschiebungen infolge der Covid- 19-Pandemie bei einem zu erwartenden prozentualen Arbeitsausfall von 100 % pro Monat/Abrechnungsperiode für drei betroffene Arbeitnehmer ein. Mit Verfügung vom 16. März 2021 erhob der Beschwerdegegner "for- mal teilweise Einspruch" gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädi- gung und legte den Anspruchsbeginn (bei Erfüllung der weiteren Voraus- setzungen) auf den 30. Januar 2021 fest. Diese Verfügung hob er mit Ver- fügung vom 16. April 2021 auf und erhob keinen Einspruch gegen die Aus- zahlung von Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum vom 20. Januar bis am 19. Juli 2021. 1.2. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 teilte der Beschwerdegegner der Be- schwerdeführerin mit, er habe bei einer Nachkontrolle der von ihr bisher eingereichten Unterlagen Unstimmigkeiten festgestellt. Er forderte die Be- schwerdeführerin auf, zur Klärung des Sachverhalts bis am 21. Juni 2021 verschiedene Fragen zu beantworten und zusätzliche Dokumente einzu- reichen. Nachdem der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juli 2021 sowie vom 9. September 2021 gemahnt und die Beschwerdeführerin daraufhin am 28. September 2021 Stellung ge- nommen und weitere Unterlagen eingereicht hatte, erhob er – nach Ge- währung des rechtlichen Gehörs – mit Verfügung vom 12. November 2021 neu Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 20. Januar 2021, da "die beantragte Kurzarbeitsentschädigung" we- der ausserordentlicher Natur noch überprüfbar sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies er mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2021 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "Anträge: 1. Der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2021 sei aufzuheben und es sei in Gutheissung der Beschwerde der Anspruch auf Kurzar- beitsentschädigung zu bejahen. 2. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Verfahrensanträge: 1. Es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen. -3- 2. Es sei der Beschwerdeführerin ein Replikrecht einzuräumen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2022 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Betreffend die von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist darauf hinzuweisen, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zwei- ten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchfüh- rung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das hiesige Versicherungsgericht stellte der von einer Rechtsanwältin ihrer Rechtsschutzversicherung vertretenen Beschwerdeführerin die Vernehm- lassung des Beschwerdegegners vom 21. Februar 2022 mit Verfügung vom 23. Februar 2022 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2021 vom 27. April 2021 E. 3.2 f.). 2. 2.1. 2.1.1. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau ersuchte die Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Mai 2021 unter Fristansetzung bis am 21. Juni 2021 um ergänzende Auskünfte und Dokumente, da sie bei einer Nachkontrolle der von dieser bisher eingereichten Unterlagen "Un- stimmigkeiten" festgestellt habe (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] I/45 f.). Dieser sowie einer weiteren Aufforderung der Amtsstelle Ar- beitslosenversicherung des AWA (vgl. Schreiben vom 7. Juli 2021 mit Fristansetzung bis am 22. Juli 2021; VB 64 f.) kam die Beschwerdeführerin indessen nicht nach. Vielmehr teilte sie Letzterer mit Schreiben vom 6. Au- gust 2021 mit, dass sie "den pendenten Antrag für Kurzarbeit" zurückziehe (vgl. VB 59). Die Amtsstelle Arbeitslosenversicherung bestätigte der Be- schwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 12. August 2021 den Rück- zug der Voranmeldung und hob die ursprüngliche Verfügung vom 16. April 2021, mit welcher sie gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum vom 20. Januar 2021 bis am 19. Juli 2021 keinen Ein- spruch erhoben hatte (vgl. VB 67 ff.), wieder auf (vgl. VB 58). Nachdem die Öffentliche Arbeitslosenkasse die für die Monate Februar, März und Mai -4- 2021 (recte: Februar, März und April 2021; vgl. VB 51) bereits ausbezahl- ten Entschädigungen zurückgefordert hatte (vgl. Schreiben vom 18. August 2021; VB 55), machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Amtsstelle Arbeitslosenversicherung mit Eingabe vom 25. August 2021 geltend, sie habe lediglich den Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Mai 2021 zurückziehen wollen (vgl. VB 50). Die Amtsstelle Arbeitslosenversi- cherung forderte alsdann die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. September 2021 erneut auf, die ihr gestellten Fragen zu beantworten und die ausstehenden Unterlagen nachzureichen (vgl. VB 48), worauf die Beschwerdeführerin am 28. September 2021 eine Stellungnahme samt verschiedenen Dokumenten einreichte (vgl. VB 43 ff.). Nachdem die Be- schwerdeführerin sich im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. Schreiben der Amtsstelle Arbeitslosenversicherung vom 29. Septem- ber 2021; VB 41 f.) am 29. Oktober 2021 zur ihr mangels Überprüfbarkeit des Arbeitsausfalls bzw. der Ursache dafür in Aussicht gestellten Vernei- nung des Anspruchs auf Kurzarbeit hatte vernehmen lassen (vgl. VB 37 ff.), erhob die Amtsstelle Arbeitslosenversicherung schliesslich mit Verfügung vom 12. November 2021 Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeits- entschädigung und lehnte einen entsprechenden Anspruch ab dem 20. Ja- nuar 2021 ab (vgl. VB 30 ff.). 2.1.2. Dass die Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 6. August 2021 betreffend Rückzug des "pendenten" Antrags auf Kurzarbeitsentschädigung (vgl. VB 59) – so die Beschwerdeführerin (vgl. VB 50) – nur als Rückzug des Antrags für den Monat Mai 2021 zu verstehen war, erscheint zumindest nicht vollständig abwegig, war doch zu diesem Zeitpunkt einzig die Ent- schädigung für diesen Monat noch nicht abgerechnet und ausbezahlt wor- den (vgl. VB 51). Wie es sich damit konkret verhält, kann jedoch offenblei- ben. Entscheidend ist nämlich letztlich, dass das Rückzugsschreiben vom 6. August 2021 nicht eigenhändig (und damit rechtsgültig) von einer zeich- nungsberechtigten Person der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden war (vgl. VB 59), der Beschwerdegegner die (ursprüngliche) Verfügung vom 16. April 2021 in der Folge nur mit einem formlosen Schreiben aufhob (vgl. VB 58) und auch die Rückforderung der bereits ausgerichteten Ent- schädigungen nicht mittels formeller Verfügung anordnete (vgl. VB 55). Zu- dem nahm er das (formell gar nie abgeschlossene) Verfahren nach der "Präzisierung" durch die Beschwerdeführerin wieder auf und führte weitere Sachverhaltsabklärungen durch (vgl. VB 48, VB 41 f., VB 36). Bei dieser Sachlage erhob er mit Verfügung vom 12. November 2021 (vgl. VB 30 ff.) nicht im Rahmen eines neu angehobenen Voranmeldungsverfahrens erst- mals Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung, son- dern zog – zumindest im Ergebnis – seine (ursprüngliche) Verfügung vom 16. April 2021 in Wiedererwägung. -5- 2.2. Strittig und zu prüfen ist demnach nachfolgend, ob der Beschwerdegegner zu Recht im Rahmen des Voranmeldungsverfahrens gemäss Art. 36 AVIG in Wiedererwägung seiner ursprünglichen Verfügung vom 16. April 2021 Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 20. Januar 2021 erhoben hat. 3. 3.1. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung zugunsten oder zuungunsten der ver- sicherten Person zurückkommen, soweit die Verfügung nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung geworden ist, sie zweifellos unrichtig ist und ihre Berichtigung als von erheblicher Bedeutung erscheint (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 mit Hinweis auf BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). 3.2. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung, unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 105 f.; vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 46 zu Art. 53 ATSG mit Hinweis auf BGE 127 V 10 E. 4b S. 14). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung (ge- meint ist hierbei immer auch ein allfälliger Einspracheentscheid) unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids – möglich. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrich- tig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79; Urteil des Bundesge- richts 8C_629/2016 vom 16. Januar 2017 E. 2.1.2). Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids, einschliess- lich der damaligen Rechtspraxis (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79; 138 V 147 E. 2.1 S. 149; 138 V 324 E. 3.3 S. 328). 4. 4.1. Der Beschwerdegegner verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 20. Januar 2021 mit der Begrün- dung, dass deren Arbeitsausfall wetterbedingt entstanden sei und nicht "im direkten Kausalzusammenhang mit Corona" gestanden habe. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche und unvollständige Anga- -6- ben zum entstandenen Arbeitsausfall gemacht. Dieser sei somit weder aus- serordentlich noch überprüfbar und demnach insgesamt nicht anrechenbar (vgl. angefochtener Einspracheentscheid; VB 22). 4.2. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie habe gegenüber dem Be- schwerdegegner widerspruchsfrei Auskunft erteilt. Zwar sei es anfangs 2021 auch wetterbedingt zu Verzögerungen und Verschiebungen bei den Bauarbeiten gekommen, nicht aber über den gesamten vorliegend umstrit- tenen Zeitraum hinweg. Vielmehr habe das betreffende Bauprojekt auf- grund der Covid-19-Pandemie nicht rechtzeitig gestartet werden können. Die pandemiebedingten Lieferengpässe und höheren Rohstoffpreise hät- ten zu einem generellen Auftragsrückgang in der Baubranche geführt, der auch sie direkt betroffen habe (vgl. Beschwerde, Ziff. 7 ff.). 5. 5.1. Ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn unter anderem der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und lit. d AVIG). Ein Arbeitsausfall ist u.a. anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen ver- ursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschä- digung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a S. 374 mit Hinweisen). Eben- falls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG). 5.2. Eine Pandemie kann aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsri- siko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwen- dung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar. Der Arbeitgeber muss je- doch glaubhaft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu erwarten- den Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen sind. Der einfache Hinweis auf die Pandemie genügt nicht als Begründung (Wei- sung des SECO vom 1. Oktober 2021, Weisung 2021/16 S. 11). -7- 5.3. Unter das normale Betriebsrisiko fallen Arbeitsausfälle, die üblich und vor- hersehbar sind, regelmässig und wiederholt auftreten und deshalb kalkula- torisch erfassbar sind (AVIG Praxis KAE D2, in der ab dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung). Anrechenbar wird der Arbeitsausfall erst dann, wenn er auf ausserordentliche Umstände zurückzuführen ist (AVIG Praxis KAE D7). Namentlich im Bauhaupt- und Baunebengewerbe sind Terminverschiebun- gen auf Wunsch von Auftraggebenden oder aus anderen Gründen üblich (AVIG Praxis KAE D8). 6. 6.1. Die Beschwerdeführerin führte auf dem von ihr am 20. Januar 2021 beim Beschwerdegegner eingereichten Formular "Voranmeldung von Kurzarbeit aufgrund von behördlichen Massnahmen infolge Pandemie Covid-19" an, dass es bei ihr (pandemiebedingt) zu Bauverschiebungen komme und ab dem 20. Januar 2021 mit einem Arbeitsausfall von 100 % zu rechnen sei (vgl. VB 87 ff.). Der Beschwerdegegner forderte die Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 22. Januar 2021 unter anderem auf, ihm eine Liste aller verschobenen Aufträge sowie schriftliche Bestätigungen der Kunden einzureichen, dass und aus welchen Gründen diese die Aufträge verschoben hätten. Gleichzeitig ersuchte er die Beschwerdeführerin da- rum, ihm mitzuteilen, ob sie konkrete Massnahmen eingeleitet habe, um die Kurzarbeit zu vermeiden, und weshalb sie einen voraussichtlichen Ar- beitsausfall von 100 %, gleichbedeutend mit einer Betriebsschliessung, an- gemeldet habe (vgl. VB 85 f.). Hierzu führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Februar 2021 aus, ihr Hauptauftraggeber sei die C. und es hätten auf einer Baustelle in Q. die Bauarbeiten verschoben werden müssen. Sie habe sämtliche Massnahmen zur Vermeidung von Kurzarbeit getroffen; so sei seit November 2020 mehreren Arbeitnehmern gekündigt worden und Überstunden, welche abgebaut werden könnten, seien auf- grund ihres Fixarbeitszeitmodells keine vorhanden. Sie habe einen Arbeits- ausfall von 100 % angemeldet, da sie nicht wisse, wann sie die Arbeit wie- deraufnehmen könne (vgl. VB 83). 6.2. Mit als "Mahnung" bezeichnetem Schreiben vom 10. Februar 2021 bat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin darum, ihm im Zusammen- hang mit den verschobenen Bauarbeiten auf der Baustelle in Q. anzuge- ben, wer der Auftraggeber sei, welche Arbeiten durch sie auszuführen seien und auf wann der Auftrag verschoben worden sei. Ausserdem seien ihm allfällige weitere Auftraggeber und verschobene Aufträge anzugeben (vgl. VB 82). Die Beschwerdeführerin teilte ihm alsdann mit Schreiben vom 15. März 2021 mit, dass Auftraggeberin der Baustelle in Q. die C. sei, sie auf den 8. März 2021 teilweise habe mit den Arbeiten beginnen können und sie ausschliesslich für die C. arbeite (vgl. VB 81). -8- 6.3. Mit Verweis auf sein unbeantwortet gebliebenes Schreiben vom 7. Juli 2021 (vgl. VB 64 f.) forderte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführe- rin mit erneut als "Mahnung" bezeichnetem Schreiben vom 9. September 2021 auf, ihm diverse Unterlagen (Umsatzzahlen Juli 2020 bis April 2021, Werkvertrag betreffend Baustelle Q., Bestätigung der C. betreffend ver- schobene Bauarbeiten) einzureichen. Zugleich wurde die Beschwerdefüh- rerin gebeten zu begründen, weshalb gemäss ihren eingereichten Abrech- nungen für Kurzarbeit betreffend die Monate März sowie April 2021 keiner ihrer Mitarbeiter auch nur eine Stunde gearbeitet habe, obwohl gemäss Mit- teilung vom 15. März 2021 die Arbeiten auf der Baustelle in Q. per 8. März 2021 teilweise hätten aufgenommen werden können. Ausserdem sei dar- zulegen, weshalb sie auf ihrer Internetseite einen zusätzlichen Gipser su- che, obwohl für die bereits angestellten Mitarbeiter keine Arbeit vorhanden sei (vgl. VB 48). Die Beschwerdeführerin reichte dem Beschwerdegegner daraufhin am 28. September 2021 einen Kontoauszug betreffend die Peri- ode von Juni 2020 bis April 2021 (vgl. VB 45 ff.) sowie eine "Mitteilung" der C. vom 23. September 2021 ein, in welcher diese bestätigte, dass die Ar- beiten der Beschwerdeführerin auf der Baustelle in Q. erst Ende Mai 2021 begonnen und Ende Juni 2021 fertig gestellt worden seien und dass sie dieser im April 2021 aufgrund einer finanziellen Notlage eine Akontozah- lung für die bevorstehenden Arbeiten auf der Baustelle in Q. geleistet habe (vgl. VB 44). Ergänzend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie – ab- gesehen von einem weiteren Auftraggeber im Vorjahr – grundsätzlich nur für die C. arbeite. Das Stelleninserat auf ihrer Internetseite sei bereits vier Jahre alt und nie geändert worden (vgl. VB 43). 6.4. In ihrer Stellungnahme zur ihr in Aussicht gestellten Aufhebung der Verfü- gung vom 16. April 2021 (vgl. VB 41 f.) führte die Beschwerdeführerin bzw. deren einziges Mitglied des Verwaltungsrats (vgl. VB I/186) am 29. Oktober 2021 aus, einzig dieses habe "als Gesellschafter" per 8. März 2021 Vorbe- reitungsarbeiten für die Baustelle in Q. getätigt, während ihre Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt noch nicht hätten anfangen können zu arbeiten. Der er- littene Arbeitsausfall sei auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen. So habe es auf der Baustelle in Q. einen erheblichen Bauverzug gegeben, da auch "Baumeister sowie Architekten etc. …" auf Kurzarbeit gewesen seien, so dass sie mit der Dämmung und Isolation nicht planmässig habe begin- nen können. Ausserdem bestehe im Hochbau ein grosser Materialengpass, welcher die Baupreise in die Höhe getrieben habe (vgl. VB 37 ff.). -9- 7. 7.1. Den eingereichten Vorakten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerde- führerin anfangs 2020 bereits einen Antrag auf Schlechtwetterentschädi- gung für die Abrechnungsperiode Februar 2020 gestellt und eine Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall des besagten Monats mit der Begrün- dung "Minusgrad" gemacht hatte (vgl. VB I/190 ff., VB I/172 f., VB I/165 f.). Gegen die Ausrichtung einer entsprechenden Entschädigung erhob die da- für zuständige Amtsstelle des Kantons Luzern mit Verfügung vom 24. Juni 2020 keinen Einspruch (vgl. VB I/136 f.), woraufhin die Öffentliche Arbeits- losenkasse des Kantons Aargau eine entsprechende Auszahlung veran- lasste (vgl. VB I/107). Am 15. März 2021 stellte die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten erneut Antrag auf Schlechtwetterentschädigung, nun für den Monat März 2021 (vgl. VB I/33 f.). Dieses Gesuch wurde mit Verfü- gung vom 7. Juli 2021 von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse abgelehnt, nachdem die Beschwerdeführerin – trotz entsprechender Aufforderung (vgl. VB I/37 f.) – die zur Prüfung ihres Anspruchs notwendigen Unterlagen nicht eingereicht hatte (vgl. VB 61 ff.). Gemäss eigener Aussage hatte die Beschwerdeführerin überdies am 4. Februar 2021 einen Antrag auf Schlechtwetterentschädigung auch für die Monate Januar und Februar 2022 (recte: 2021) eingereicht (vgl. Beschwerde, Ziff. 4 und Ziff. 9). Auf ent- sprechende Anfrage des Beschwerdegegners hin (vgl. VB 36) hielt die (ein- zige) Auftraggeberin der Beschwerdeführerin, die C., mit E-Mail vom 10. November 2021 schliesslich ausdrücklich fest, dass die Terminverzö- gerung auf der Baustelle in Q. wetterbedingt gewesen sei (vgl. VB 35). Es ist somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit da- von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend strittigen Zeit- raum vom 20. Januar 2021 bis am 30. April 2021 (betr. Rückzug des An- trags auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Mai 2021 vgl. VB 50 so- wie E. 2.1. hiervor) – wie bereits im Vorjahr – wetterbedingt und nicht auf- grund der Covid-19-Pandemie einen Arbeitsausfall erlitten hat. Vor diesem Hintergrund lagen die Voraussetzungen für den (vorliegend allein im Streite stehenden) Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung offensichtlich nicht vor. 7.2. Darüber hinaus wurde von der Beschwerdeführerin nicht plausibel darge- legt und ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Arbeitsausfall auf die Covid- 19-Pandemie zurückzuführen sein sollte. Allein der allgemeine und durch nichts belegte Hinweis darauf, dass die Verzögerungen auf der Baustelle in Q. durch andere, ebenfalls in Kurzarbeit stehende Akteure sowie durch einen (pandemiebedingten) Materialengpass (mit-)verursacht worden seien, begründet noch keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, zu- mal diese von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe für eine Ver- schiebung ihrer Dämm- und Isolationsarbeiten von ihrer Auftraggeberin C. in keiner Weise bestätigt wurden. Ausserdem war die Baubranche im Jahre - 10 - 2021, anders als andere Branchen wie z.B. die Gastronomie oder die Eventbranche, von den bundesrätlichen Massnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 kaum und wenn, dann höchstens mittelbar, betroffen. Es er- scheint daher überwiegend wahrscheinlich, dass der Arbeitsausfall bei der Beschwerdeführerin nicht pandemiebedingt entstanden ist, sondern – ne- ben der schlechten Witterung – zusätzlich auch darin begründet war, dass sie von einem einzigen Hauptauftraggeber abhängig war. Verzögerungen im Baugewerbe sind üblich, gehören zum normalen Betriebsrisiko der Be- schwerdeführerin (vgl. E. 5.1. und E. 5.3. hiervor) und stehen einem An- spruch auf Kurzarbeitsentschädigung ebenfalls entgegen. 7.3. Zusammenfassend lagen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab dem 20. Januar 2021 offensichtlich nicht vor. Die mit Verfügung vom 16. April 2021 erteilte Bewilligung von Kurzarbeit war damit zweifellos unrichtig und die Berichtigung dieses Entscheids von erheblicher Bedeutung (vgl. KIESER, a.a.O., N. 66 f. zu Art. 53 ATSG). Die wiedererwägungsweise Aufhebung der fraglichen Verfügung und der Ein- spruch des Beschwerdegegners gegen die Auszahlung von Kurzarbeits- entschädigung ab dem 20. Januar 2021 erfolgten demnach zu Recht. 8. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2021 somit zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzu- weisen. 9. 9.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 9.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. - 11 - 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin; 2-fach) den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 12 - Aarau, 27. Juni 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Birgelen