Der Beschwerdegegner ging aufgrund des durch das Verhalten der Beschwerdeführerin verursachten Scheiterns des Zustandekommens eines Arbeitsvertrages von einem schweren Verschulden aus und sanktionierte diese im Einspracheentscheid vom 14. November 2022 mit 38 Einstelltagen. Dabei stützte er sich auf das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco; vgl. Rz. D79 der AVIG Praxis Arbeitslosenentschädigung [ALE] Ziff. 2.B), wonach eine erstmalige Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren unbefristeten Stelle mit 31 bis 45 Einstelltagen sanktioniert werden kann.