Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der – ohne zur Unzumutbarkeit zu führen – das Verschulden lediglich als mittelschwer oder leicht erscheinen lässt (vgl. BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Ein solcher entschuldbarer Grund ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere kann er nicht darin erblickt werden, dass sich die Beschwerdeführerin in eine andere Tätigkeit umschulen lässt, denn eine versicherte Person ist verpflichtet, jede ihr zumutbare Tätigkeit unverzüglich anzunehmen (vgl. E. 2.1).