AVIV unter anderem vor, wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Wie bereits dargelegt, ist dieser Tatbestand auch erfüllt, wenn eine versicherte Person eine Stelle zwar nicht ausdrücklich ablehnt, durch ihr Verhalten aber zumindest in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (vgl. E. 2.2). Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der – ohne zur Unzumutbarkeit zu führen – das Verschulden lediglich als mittelschwer oder leicht erscheinen lässt (vgl. BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130 f.;