Beschwerdeführerin habe keinerlei Interesse an einer Anstellung gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe ihr klar kommuniziert, sie sei lediglich zu dem Gespräch erschienen, da das RAV dies so von ihr verlangt habe. Sie empfinde es als Frechheit, dass sie eine Stelle in einem Beruf annehmen solle, den sie gar nicht möchte, da sie sich ja in einer Umschulung zur Kauffrau befinde. Ebenso habe sie gesundheitliche Probleme und das frühe Aufstehen liege ihr gar nicht (VB RAV 142). Am 12. September 2022 teilte die Kita-Leiterin dem Beschwerdegegner ferner mit, es wäre per 5. September 2022 eine Festanstellung bei einem Pensum von 60-100 % vorgesehen gewesen.