1. 1.1. Der Beschwerdegegner ging im Einspracheentscheid vom 14. November 2022 (Vernehmlassungsbeilage Regionales Arbeitsvermittlungszentrum [VB RAV] 17) im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten eine Anstellung bei der Kita B. verhindert, indem sie der Leiterin der Kindertagesstätte während des Vorstellungsgesprächs mitgeteilt habe, sie habe sich nur beworben, weil dies vom RAV so verlangt worden sei. Hiermit habe sie ihre Schadenminderungspflicht verletzt.