Gestützt auf die Abklärungen der Beschwerdegegnerin steht fest, dass die Beschwerdeführerin in keiner der massgeblichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 2.3.) auf erhebliche Dritthilfe angewiesen ist, welche einen medizinisch begründeten Mehraufwand gegenüber einem gleichaltrigen gesundheitlich unbelasteten Kind begründen würde, weshalb kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht. Ebenso steht fest, dass der tägliche behinderungsbedingte Mehraufwand für die Intensivpflege von 46 Minuten -8-