5. Insgesamt ist damit der schlüssige und nachvollziehbare Abklärungsbericht vom 26. Juli 2022 sowie die ergänzende Beurteilung vom 7. November 2022 eine geeignete Grundlage für den Entscheid über die Hilflosenentschädigung und den Intensivpflegezuschlag, weshalb darauf abzustellen ist. Gestützt auf die Abklärungen der Beschwerdegegnerin steht fest, dass die Beschwerdeführerin in keiner der massgeblichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 2.3.) auf erhebliche Dritthilfe angewiesen ist, welche einen medizinisch begründeten Mehraufwand gegenüber einem gleichaltrigen gesundheitlich unbelasteten Kind begründen würde, weshalb kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht.